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DAS NEUE WAFFENRECHT

Die wichtigsten Neuregelungen in kurzen Worten zusammengefasst. Es werden in erster Linie die Änderungen vorgestellt, die für Sie als Kunde auf unserer Homepage von Interesse sind. Bei Fragen wenden Sie sich bitte an uns.

Neue Erlaubnispflichten

Freie Waffen

Unter diese Rubrik fallen alle Waffen, die von volljährigen Personen (also Menschen mit vollendetem 18. Lebensjahr) erworben und besessen werden dürfen. Wie zum Beispiel Luftdruckwaffen (Luftgewehre- und Pistolen), sofern diese entsprechend gekennzeichnet sind und bestimmte Vorgaben erfüllen. Oder so genannte Gas-/Schreckschusspistolen, die zum Selbstschutz verwendet werden können. Eine kleine Übersicht, was zu beachten ist:

Gas- und Schreckschusswaffen:

Zulassungszeichen der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt für bauartgeprüfte Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen. Bei neueren Waffen ist es in der Regel eine drei – stellige Nummer unter den Buchstaben (z.B. PTB 762). Bei Waffen älterer Bauart kann es auch eine vierstellige Nummer unter den Buchstaben sein. Will man diese Art von Waffen führen bedarf es einer speziellen Genehmigung; dem so genannten kleinen Waffenschein. Diesen kann man bei seiner zuständigen Ordnungsbehörde (wie etwa dem Ordnungsamt) gegen eine entsprechende Gebühr beantragen. WICHTIG: Man darf die Waffe nicht auf öffentlichen Veranstaltungen führen, auch wenn man einen kleinen Waffenschein hat!!! Transprotieren hingegen darf - und sollte - man die Waffe stets in einem verschlossenen Behältnis (Tasche, Koffer); immer getrennt von der Munition.

Luftdruckwaffen:

Kennzeichnung mit F-Stempel für Waffen, die 7,5 Joule Bewegungsenergie des Geschosses und / oder eine Mündungsgeschwindigkeit vom 175 Metern pro Sekunde nicht überschreiten; alle anderen Waffen, auf die diese Merkmale nicht zutreffen, werden als „scharfe“ Schusswaffen abgesehen und sind Genehmigungspflichtig. Will man diese Art von Waffen führen bedarf es einer speziellen Genehmigung wie etwa einem gültigen (Jahres) Jagdscheines. Transprotieren hingegen darf - und sollte - man die Waffe stets in einem verschlossenen Behältnis (Tasche, Koffer); immer getrennt von der Munition.

Verbotene Gegenstände:

Generelle Verbote gelten für:
- Vorderschaftsrepetierflinten (Pumpgun), die anstelle eines Anschlagschaftes nur einen pistolenartigen Griff besitzen.
- Faustmesser (Alle Messer bei denen der Griff im neunzig Grad Winkel zur Klinge steht, die gegen Aufnahmegenehmigung an Jäger und Angehörige des Pelzgewerbes abgegeben werden dürfen.)
- Butterfly-Messer, Wurfsterne, Fallmesser und Springmesser, deren Klinge nach vorne herausspringt.
- Springmesser, die seitlich geöffnet werden, deren Klinge über 8,5 cm lang ist und deren Klingenbreite unter zwanzig Prozent der Klingenlänge liegt.
- Würgehölzer, Schlagringe, Totschläger und alle waffenartigen Geräte, die einen anderen Gegenstand vortäuschen.
- Elektroschockgeräte (Für einige Geräte gibt es eine allgemeine Ausnahmegenehmigung bis zum 31.12.2010. Die für jedermann geltende Ausnahmegenehmigung erlaubt den Umgang dieser Geräte, da für diese Geräte noch keine Prüfkriterien der Physikalisch Technischen Bundesanstalt vorliegen.)

Der Erwerb:

Bei erlaubnispflichtigen Waffen und erlaubnispflichtiger Munition wird die Abgabe nur an Inhaber einer Erwerbserlaubnis getätigt.

1. Waffenbesitzkarte (WBK) mit entsprechendem Eintrag berechtigt zum Kauf von Kurz- und Langwaffen und Munition sowie von Wechselläufen und Systemen und von wesentlichen Teilen für Waffen. Gelbe WBK berechtigt zum Kauf von Einzellader-Kurzwaffen, Langwaffen-Repetierern und Vorderladerwaffen. Die neue gelbe WBK ist erweitert auf den Kauf von Vorderladerrevolvern, Repetiergewehren als Mehrlader und einschüssige Kurzwaffen.

2. Deutsche Jagdscheine berechtigen zum Kauf von Langwaffen mit über 60cm. Gesamtlänge, einschließlich Selbstladewaffen mit einer Magazinkapazität von zwei Patronen sowie der dazugehörigen Munition.

3. Munitionserwerbsscheine berechtigen zum Kauf der eingetragenen Munition.

Bei nicht erlaubnispflichtiger Munition sowie sonstigen Waffen wird die Abgabe nur an Personen mit vollendetem achtzehnten Lebensjahr getätigt.

Gegen Altersnachweis (18 Jahre) werden Luftdruckwaffen bis 7,5 Joule mit F-Stempel sowie Gas- und Alarmpistolen mit PTB-Zulassung, Einzelladerschwarzpulverwaffen sowie Elektroschocks, Tränengassprays und Hieb oder Stichwaffen und Bogen und Armbruste abgegeben, ebenfalls Luftgewehrkugeln und Munition für Gas- und Signalpistolen. Das Führen von Luftdruckwaffen mit F-Stempel ist nur mit Waffenschein erlaubt. Gaswaffen mit PTB-Zulassung dürfen nur mit einem kleinen Waffenschein geführt werden. Massstabsgetreue Kopien von Handfeuerwaffen (Dekowaffen, Softairwaffen usw.) dürfen nicht mehr geführt werden. Feststehende Messer mit einer Klingenlänge von über 12 cm. und Einhandmesser sowie Schlagstöcke dürfen nicht mehr geführt werden. Für alle Waren, die nicht geführt werden dürfen, bieten wir abschliessbare Holster an, die den Transport in der Öffentlichkeit erlauben.

Verbotene Waffen werden nur an Inhaber einer Ausnahmegenehmigung abgegeben. Wir führen solche Artikel nicht in unserem Lieferumfang. Falls solche Gegenstände wie z.B. Butterflymesser und Faustmesser noch in alten Katalogen bzw. auf einer nicht aktualisierten Seite im Internet zu sehen sind, bitten wir um Ihr Verständnis, dass wir diese Artikel seit 2003 nicht mehr verkaufen.

Page last modified on November 30, 2009, at 09:13 AM EST